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GAP – Stilllegung und Fruchtwechsel

05.09.2023

Stilllegung und Fruchtwechsel sind für die Anbauplanung 2024 relevant!

Wer einen Antrag auf Agrarprämien stellt, muss 4% des Ackerlandes stilllegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe:

  • mit weniger als 10 ha Ackerland
  • die auf mehr als 75% der Ackerfläche Gras, Grünfutter oder Leguminosen anbauen, diese als Brache verweilen lassen oder Kombinationen davon entstehen
  • bei denen auf über 75% der Beihilfeflächen Dauergrünland, Gras oder Grünfutter angebaut wird oder eine Kombination davon entsteht

Zu der stillgelegten Fläche zählen Landschaftselemente, die an die Ackerflächen grenzen.
Außerdem kann die Brache freiwillig aufgestockt werden und so eine zusätzliche Prämie erlangt werden. Durch das Säeen einer Blühmischung ist nochmal eine weitere Prämie möglich (ÖR 1a und 1b).
Im Winter müssen 80% des betrieblichen Ackerlandes eine Bodenbedeckung aufweisen, jedoch gibt es alternative Zeiträume für schwere Böden oder bei einer früheren Aussaat im Frühling.

Die neuen Regeln bezüglich des Fruchtwechsels sind Folgende:

  • Auf mind. 33% des betrieblichen Ackerlandes ist ein Fruchtwechsel erforderlich
  • Auf weiteren 33% muss ein Fruchtwechsel, ein Zwischenfruchtanbau oder eine Begrünung (Untersaat) vom 14.10. bis zum 15.02. auf dem Feld umgesetzt werden
  • Ein zwingender Fruchtwechsel ist auf allen Flächen zu beachten, auf denen in den letzten zwei Jahren die gleiche Hauptkultur stand (in den Jahren 2022 und 2023)

Ein Fruchtwechsel zählt auch dann, wenn von einer Winterkultur zu der Sommerkultur gewechselt wird (Winterweizen -> Sommerweizen) oder wenn Mais aus einer Reinkultur zu Mais in einer Mischkultur wird (Beispielsweise Mais/Stangenbohnen). Bei einer Mischkultur muss der Anteil der zweiten Kultur mind. 25% Anteil betragen und auf dem Feld ersichtlich sein.
Ausnahmen sind:

  • Betriebe mit Ökolandbau
  • Betriebe, die unter 10 ha Ackerland bewirtschaften
  • Betriebe, die auf mehr als 75% der Ackerfläche Gras, Grünfutter oder Leguminosen anbauen, diese als Brache verweilen lassen oder Kombinationen davon entstehen (bis 50 ha Ackerland)
  • Betriebe, die auf über 75% der Beihilfeflächen Dauergrünland, Gras oder Grünfutter anbauen oder eine Kombination davon entsteht (bis 50 ha Ackerland)

Folgende Kulturen sind von der Fruchtwechsel-Regelung ausgenommen: mehrjährige Kulturen, Gräser und Grünfutter, Kleegras und Luzerne, Maissaatgut, Tabak, Roggen in Selbstfolge und Bracheflächen.
 
Wenn du Fragen hast, melde Dich gerne bei Finja Lorenzen unter der 0481 850 77 25 oder Norina Riebisch unter der 0481 850 77 23 oder per Mail an info@agronet-sh.de

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