05.09.2023
Stilllegung und Fruchtwechsel sind für die Anbauplanung 2024 relevant!
Wer einen Antrag auf Agrarprämien stellt, muss 4% des Ackerlandes stilllegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Betriebe:
Zu der stillgelegten Fläche zählen Landschaftselemente, die an die Ackerflächen grenzen.
Außerdem kann die Brache freiwillig aufgestockt werden und so eine zusätzliche Prämie erlangt werden. Durch das Säeen einer Blühmischung ist nochmal eine weitere Prämie möglich (ÖR 1a und 1b).
Im Winter müssen 80% des betrieblichen Ackerlandes eine Bodenbedeckung aufweisen, jedoch gibt es alternative Zeiträume für schwere Böden oder bei einer früheren Aussaat im Frühling.
Die neuen Regeln bezüglich des Fruchtwechsels sind Folgende:
Ein Fruchtwechsel zählt auch dann, wenn von einer Winterkultur zu der Sommerkultur gewechselt wird (Winterweizen -> Sommerweizen) oder wenn Mais aus einer Reinkultur zu Mais in einer Mischkultur wird (Beispielsweise Mais/Stangenbohnen). Bei einer Mischkultur muss der Anteil der zweiten Kultur mind. 25% Anteil betragen und auf dem Feld ersichtlich sein.
Ausnahmen sind:
Folgende Kulturen sind von der Fruchtwechsel-Regelung ausgenommen: mehrjährige Kulturen, Gräser und Grünfutter, Kleegras und Luzerne, Maissaatgut, Tabak, Roggen in Selbstfolge und Bracheflächen.
Wenn du Fragen hast, melde Dich gerne bei Finja Lorenzen unter der 0481 850 77 25 oder Norina Riebisch unter der 0481 850 77 23 oder per Mail an info@agronet-sh.de