05.08.2024
Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist das davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme? Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantwortet wichtige Fragen zum Thema.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die aktuellen Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht zu entrichten für lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.
Konkret sind und bleiben mautfrei:
Die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden. Hinweis: Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden. Übrigens: Land- und Forstwirtschaft umfasst auch Betriebe von Baumschulen, Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Gartenbau (nicht GaLaBau), Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei, etc.
Handwerkerausnahme
Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, sind von der Maut befreit. Das BALM hat unter www.balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe veröffentlicht. Leider sind viele Tätigkeiten, die auch für die Land- und Forstwirtschaft und andere "grünen Berufe" von Bedeutung sind, gar nicht aufgeführt. Die Verbände (Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Maschinenringe, Bundesverband der Lohnunternehmen, Deutscher Weinbauverband) haben dies gegenüber dem Bundesverkehrs- und dem Bundesfinanzministerium kritisiert und Anpassungen gefordert. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass es bei der Vorgabe keine Änderungen geben wird.
Auf www.toll-collect.de können sich Handwerker befreien lassen, wenn sie mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der "Handwerkerausnahme" zum Einsatz kommen.