14.07.2025
Mit Wirkung zum 08.07.2025 ist die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) rechtswirksam aufgehoben!
Mit der Aufhebung der StoffBilV entfällt auch die Pflicht zur Aufbewahrung § 7 Absatz 2 StoffBilV. Mit in Kraft treten der Aufhebungsverordnung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen.
Die fachlichen Anforderungen an die Düngung bleiben unverändert bestehen: Die Düngeverordnung regelt weiterhin, wann, wie viel und unter welchen Bedingungen Nährstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen. Das BMLEH arbeitet zudem an einem Monitoring zur Prüfung der Wirksamkeit der Düngeverordnung. Damit wird nicht nur die Qualität des Grundwassers gesichert. Es wird auch eine Voraussetzung für Abstimmungen mit der Europäischen Kommission darüber geschaffen, wie sich bei den Auflagen zur Düngung in belasteten Gebieten das Verursacherprinzip weiter stärken lässt.